Wiederaufnahme der Gottesdienste in der Evangelischen Kirchengemeinde in Kaarst. Stand 11. Juli 2021

Aktuelles

Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde in Kaarst hat in seiner Video-Konferenz am 20. April 2020 beschlossen, dass unter Voraussetzung der rechtlichen Möglichkeit ab dem 10. Mai 2020 wieder öffentliche Gottesdienste in allen Predigtstätten der Gemeinde stattfinden sollen.


Hygieneschutzkonzept für Gottesdienste und kirchliche Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde in Kaarst ab dem 11.07.2021

Die Gottesdienste, die in der Evangelischen Kirchengemeinde in Kaarst gefeiert werden, orientieren sich an den aktuellen Anforderungen der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW sowie den daran angepassten Regelungen der EKiR.

Vor dem jeweiligen Gottesdienst (auch Trauungen oder Trauerfeiern) wird der Einlass in die Kirchen durch Küster*in und weitere ehrenamtliche Helfer*innen („Ordner“) geregelt. Im Außenbereich informiert ein Aufsteller über die wichtigsten Regeln:

  • Das Einhalten des Mindestabstands zwischen Personen in festen Gruppen (1,5 Meter) bleibt gewahrt. Bei Inzidenzstufe 0 wird der Mindestabstand nur noch empfohlen; Kontaktbeschränkungen auf eine bestimmte Anzahl von Personen und Haushalten entfallen.
  • Desinfektionsmittelspender stehen im Eingangsbereich der Kirchen zur Verfügung.
  • Der Sitzplatz in der Kirche wird zugewiesen. Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben bzw. zu einer festen Gruppe gehören, können beieinandersitzen.
  • Beim Betreten und Verlassen der Kirche sowie während des gesamten Gottesdienstes sollen ab dem 25.01.2021 medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen (OP- oder FFP2-Masken) getragen werden, ebenso bei Trauer- und anderen Feiern bzw. Andachten. An der Liturgie Beteiligte dürfen zum Sprechen die Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen.
  • Das Presbyterium stellt den Mitwirkenden am Gottesdienst Selbsttests bereit und empfiehlt die Nutzung.
  • Für ausreichende Durchlüftung ist zu sorgen.
  • Bei Gottesdiensten in Kirchen und anderen Gebäuden ist die einfache Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, also die Erhebung von Namen, Adresse und Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Die Daten müssen für vier Wochen aufbewahrt und anschließend vernichtet werden.
  • Im Gottesdienst wird auf Gemeindegesang in geschlossenen Räumen verzichtet, solistischer Gesang / Ensemblemusik ist unter Schutzvorkehrungen erlaubt.
  • Die Küster*innen bzw. Helfer*innen achten darauf, dass die maximal zulässige Zahl der Gottesdienstbesucher*innen nicht überschritten wird. Sie sind gegebenenfalls befugt, Personen abzuweisen.
  • Für besondere Gottesdienste, zu denen eine größere Zahl an Besucher*innen erwartet wird, kann eine Voranmeldung erforderlich sein.
  • Der Ausgang erfolgt geordnet nach jeweiliger Beschilderung bzw. Anweisung.
  • Die Kollekte wird nur einmal am Ausgang gesammelt und anschließend geteilt in Klingelbeutel und Ausgangskollekte.

Die Umstände erfordern es, die Gottesdienste liturgisch anders zu gestalten.:

  • Taufen dürfen im Gottesdienst stattfinden, bei Bedarf werden Taufen aber auch vor bzw. nach dem regulären Gottesdienst vollzogen. Bei Anmeldung wird die Zahl der Taufgäste erfasst – Taufgesellschaften sitzen zusammen.
  • Abendmahl darf unter angepassten Bedingungen gefeiert werden:
    – Die Abstände zwischen den Teilnehmenden betragen 1,5 m.
    – Die Austeilenden müssen die Hygiene-Auflagen beachten.
    – Das Brot wird auf Distanz von einer Person auf einem Teller angereicht.
    – Wein bzw. Traubensaft werden ausschließlich als Einzelkelch ausgegeben.
    – Der Friedensgruß erfolgt ohne Händereichen.
  • Für Open-Air-Gottesdienste gelten die gleichen Regeln. Hier reicht die einfache Rückverfolgbarkeit durch Namen, Adresse und Telefonnummer anhand von Listen, bei Inzidenzstufe 1 und 0 entfällt draußen die Maskenpflicht. Gemeindegesang ist bei Einhaltung eines Abstandes von 1,5 Metern und mit Mund-Nasen-Bedeckung draußen erlaubt.

Konfirmandenarbeit, Gremien- und Ausschusssitzungen sowie Teamtreffen im Rahmen der Gemeindearbeit dürfen unter Beachtung der aktuell gültigen Regelungen stattfinden (Abstand – Hygiene – FFP2- bzw. OP-Masken). Dies wird durch gesonderte Hygiene-Konzepte geregelt.

Die Überlassung von Gemeinderäumen zur Nutzung im Rahmen von Amtshandlungen (Taufen, Konfirmationen, Beerdigungen) ist erlaubt, die Reinigung wird laut Nutzungsvertrag von den Nutzern erbracht (Kaution!). Die Küster*innen achten auf die Einhaltung des Vertrages. Weitere Anfragen zur Nutzung werden individuell geklärt.