Gottesdienste ab Ewigkeitssonntag 2021 nur noch mit 3G (Update 04.03.2022)

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Ab dem Ewigkeitssonntag (21.11.2021) finden sämtliche Gottesdienste der Evangelischen Kirchengemeinde in Kaarst unter Kontrolle der 3G statt. Die Kontrolle erfolgt vor dem Gottesdienst am Eingang. Eine Dokumentation ist nicht notwendig.

Es entfällt die Abstandspflicht zwischen den Sitzplätzen sowie die Maskenpflicht am festen Sitzplatz. Gemeindegesang ist erlaubt, aber nur mit medizinischer Maske.

Bei Abendmahlsgottesdiensten gibt es ½ Stunde vor Beginn des Gottesdienstes ein Testangebot, das durch eingewiesene Personen angeboten wird. Dies ist im Vorfeld mit dem Gesundheitsamt abgeklärt worden. Eine Bescheinigung darüber kann nicht ausgestellt werden. (Presbyteriumsbeschluss vom 25.10.2021)

Update 04.03.2022

Maskenpflicht

In Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen.

Auf das Tragen einer Maske kann u.a. verzichtet werden:

  1. in ambulanten und stationären Wohn- und Betreuungsangeboten unter anderem für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, wenn kein direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern besteht. Das gilt auch für Wohnangebote der Kinder- und Jugendhilfe,
  2. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
  3. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
  4. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können (Nachweis durch ärztliches Zeugnis muss auf Verlangen vorgelegt werden) und
  5. von immunisierten Mitgliedern von Chören beim gemeinsamen Singen sowie von immunisierten Sängerinnen und Sängern bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote einschließlich der erforderlichen Proben, wenn die jeweiligen künstlerischen Tätigkeiten nur ohne das Tragen einer Maske möglich sind,
  6. bei Vortragstätigkeiten unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen sowie bei Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),
  7. in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,
  8. bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraumes durch eine Person oder mehrere Angehörige eines Betriebes oder Unternehmens, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zulässig ist,
  9. in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern nur wenige Sekunden dauert.

Zusätzlich zur Immunisierung muss ein negativer Testnachweis vorgelegt werden können bei oben genannten Vortragstätigkeiten  sowie beim gemeinsamen Singen von Chormitgliedern (auch bei Chorproben) sowie anderen künstlerischen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches).
Das gilt auch für Personen, die schon als getestet gelten, also z.B. für Schülerinnen und Schüler.
Die zusätzliche Testung entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.

Mindestabstand
Eine generelle Verpflichtung zum Einhalten eines Mindestabstands besteht nicht mehr.

Gottesdienste

Bei Gottesdiensten ist die 3G-Regel (Zugang für Geimpfte, Genesene und Getestete) anzuwenden.

In geschlossenen Räumen und bei Gottesdiensten und im Freien, sofern es von der zuständigen Behörde ausdrücklich angeordnet wurde, ist – auch beim Gemeindegesang – eine medizinische Maske zu tragen.

Immunisierte Ausführende und Vortragende sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske befreit, wenn sie einen ausreichenden Abstand zur Gemeinde einhalten. Nicht immunisierte Ausführende und Vortragende dürfen auf das Tragen der Maske verzichten, wenn vergleichbar wirksame Schutzmaßnahmen getroffen werden (z.B. Plexiglasabtrennung).
Immunisierte Mitglieder von Chören oder Ensembles dürfen beim gemeinsamen Singen die Maske abnehmen, sofern sie zusätzlich einen Negativtestnachweis vorlegen können.
Solosängerinnen und -sänger dürfen während ihrer Auftritte die Maske abnehmen.
Beim Spielen von Blasinstrumenten gilt keine Maskenpflicht.